1. Chartervertrag

Der Chartervertrag wird vollständig ausgefüllt der Firma Yachtcharter Deißner, Holzheide 10, 46348 Raesfeld- Erle (im folgenden Vercharterer genannt) eingesandt. Jegliche Korrespondenz, Zahlungen usw. sind nur direkt an die Firma Deißner zu richten, die dem Charterer bis zur Höhe des gezahlten Charterpreises für ordnungsgemäße Vertragserfüllung haftet. Nach Bestätigung der Reservierung sind 30 % des Charterpreises innerhalb von 10 Tagen ab Bestätigungsdatum fällig. Die Bestätigung mit evtl. darin enthaltenen Ergänzungen ist Bestandteil des Vertrages, was durch Leistung der Anzahlung ausdrücklich vom Charterer anerkannt wird. Erst mit Anzahlungseingang wird der Vertrag für den Vercharterer verbindlich. Bei Überschreitung der Anzahlungsfrist kann der Vercharterer den Vertrag sofort stornieren. Der restliche Charterpreis ist 30 Tage vor Charterbeginn fällig. Bei Charterbeginn ist eine Kaution in Höhe von € 1.800 für evtl. Schäden durch rechtzeitige Überweisung zu hinterlegen. Diese wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe sofort erstattet

  1. Charterbedingungen

Der Charterer muss im Besitz eines gültigen Bootsführerscheines Binnen oder eines gleichwertigen, anerkannten Befähigungsnachweises sein. Hat der Charterer selbst kein derartiges Zeugnis, so kann die Schiffsführung von einem anderen Mannschaftsmitglied mit entsprechendem Befähigungsnachweis übernommen werden. In einem solchen Fall muss auch vom Schiffsführer für alle Verpflichtungen aus dem Chartervertrag gesamtschuldnerisch gehaftet werden.

  1. Charterzeit

Die Charterzeit beginnt mit der Übernahme und endet um 9:00 Uhr des im Vertrag angegebenen Tages. Der Charterer ist zur rechtzeitigen Rückgabe verpflichtet. Kommt er mit dieser Verpflichtung in Verzug, berechnen wir 100 € für jede angefangen Stunde Verzugszeit. Weiterhin kommt der Charterer für alle Schadensersatzansprüche auf, die durch Rückgabeverzug auch von Dritten entstehen. Dies gilt nicht bei höherer Gewalt. In jedem Fall gilt der Chartervertrag grundsätzlich bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe als verlängert; es bestehen insbesondere die Verpflichtungen zur Rückgabe des Schiffes fort. Übernahme und Rückgabe des Schiffes finden stets innerhalb der Charterzeit statt. Für die Törnplanung bedeutet dies, dass zur Einhaltung des Rückgabetermins bereits am Vorabend des Übergabetages an unseren Stegen festgemacht werden muss

  1. Versicherungen

Für alle Schiffe bestehen eine Haftpflichtversicherung sowie eine Kaskoversicherung. Der Verlust von nicht fest mit dem Schiff verbundenen Ausrüstungsgegenständen ist vom Versicherungs-schutz ausgenommen.

  1. Verantwortung

Der Charterer ist für das Schiff und die Ausrüstung verantwortlich. Er lässt das Schiff keineswegs mehrere Tage unbeaufsichtigt in einem fremden Hafen zurück. Er verpflichtet sich zur Durchführung der täglichen Kontroll- und Pflegearbeiten. Die an Bord befindliche Betriebsanleitung und die Anweisungen für den Schadensfall werden vor Übernahme des Schiffes zur Kenntnis genommen und während des Törns beachtet. Der Vercharterer, dessen Beauftrage und Vertragspartner übernehmen keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden des Charterers und dessen Mannschaft

  1. Übernahme

Die Übernahme des Schiffes findet im umseitig benannten Ausgangshafen statt. Zwischen 12:00 und 14:00 Uhr des Übergabetages kann der Charterer ins Schiff einziehen. Es erfolgt sodann eine theoretische und praktische Einweisung mit evtl. Probefahrtt, an der jeder Schiffsführer teilnehmen muss. Ist der Charterer/Schiffsführer bei Beginn der Regeleinweisung nicht anwesend, so besteht kein Anspruch mehr auf Einweisung an diesem Tag. Bei verpasstem Einweisungstermin findet eine Sondereinweisung im Laufe des nächsten Tages statt. Abweichende Zeiten zur Sondereinweisung sind zu vereinbaren. Jede Sondereinweisung wird mit € 50,- an Ort und Stelle berechnet. Erst nach ordnungsgemäß abgeschlossener Einweisung hat der Charterer das Recht, das Schiff eigenverantwortlich loszumachen.

Unabhängig von der Einweisung kann das Schiff vom Charterer bewohnt werden (z. B. bei verspäteter Anreise).

  1. Rückgabe

Die Rückgabe des Schiffes findet im umseitig angegebenen Hafen statt. Die Rückgabe muss bis zum Ende der vereinbarten Charterzeit abgeschlossen sein, damit der Vercharterer genügend Zeit für die erforderliche Kontroll-, Wartungs- und Pflege-Arbeiten hat. Die Reinigung ist bei Übernahme des Schiffes durch den Charterer gesondert zu bezahlen. Eine Rückgabe gilt erst als ordnungsgemäß, wenn das Schiff einschließlich Papieren und Ausrüstung abgegeben wurde. Bei Ausrüstungsteilen ersetzt die unaufgeforderte Verlustmeldung und Bezahlung der Gegenstände die Rückgabe. Verschwiegene Mängel berechtigen den Vercharterer zum doppelten Schadensersatz. Es muss auf unbedingte Einhaltung des Rückgabetermins bestanden werden. Auch der nächste Chartergast will pünktlich seine Charteryacht übernehmen. Auch dessen Schadensersatzansprüche aus Rückgabeverzug sind ggf. zu tragen. Verzögerungen bei der Rückreise durch Wartezeiten an Schleusen oder dergleichen sind keineswegs höhere Gewalt, sondern bei der Törnplanung entsprechend zu berücksichtigen.

  1. Schadensfall

Im Schadensfall sind die besonderen Anweisungen des Vercharterers genau zu beachten. Einen Anspruch auf Erstattung des Charterpreisanteils für die Reparaturzeit hat der Charterer nur dann, wenn der Schaden vom Vercharterer grob fahrlässig verschuldet wurde. Reparaturzeiten bis 24 Stunden bleiben bei technischen Störungen stets unberücksichtigt. Bei Totalverlust des Schiffes endet der Chartervertrag mit sofortiger Wirkung, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Charterpreises besteht. Im Schadensfall muss der Charterer stets alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes und zur Schadensfeststellung treffen. Der Vercharterer ist stets sofort zu verständigen.

  1. Fahrgebiet

Das normale Fahrtgebiet für die Schiffe umfasst die Lahn bis Limburg, Rhein, Mosel, Saar, Saarkanal, Main, Neckar, sowie die französischen Kanäle. Erweiterungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vercharterers. Bei Erweiterungen, insbesondere ins Ausland, können vom Vercharterer außerhalb des normalen Fahrtgebietes keine Serviceleistungen erwartet werden. Der Charterer ist dann stets verpflichtet, das Schiff auf seine Kosten, notfalls auch auf dem Landweg ins normale Fahrtgebiet zurückzubringen. Allein der Charterer ist für die ordnungsgemäße Zollabfertigung und dergleichen verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden Nachteile. Dem Charterer ist bekannt, dass außerhalb des zugestandenen Fahrtgebietes keinerlei Versicherungsschutz besteht

  1. Rücktritt durch den Vercharterer

Wenn das Schiff aus vom Vercharterer nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar ist und er keinen mindestens gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellt, kann er unter voller Erstattung des Charterpreises vom Chartervertrag zurücktreten. Bei einer verzögerten Bereitstellung besteht lediglich Anspruch auf anteilige Erstattung des Charterpreises. Bei Verzögerungen von mehr als 24 Stunden kann der Charterer den Rücktritt verlangen. Der Vercharterer hat ein Rücktrittsrecht, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung des Charterpreises besteht, wenn der Charterer die Charterbedingungen nicht einhält oder er sich offensichtlich zur sicheren Führung des Schiffes als unfähig erweist und der Vercharterer sich strafbar machen oder evtl. Regressansprüchen Dritter aussetzen würde. Im letzteren Fall verpflichtet sich der Vercharterer, den Einweisungsversuch am darauf folgenden Tag kostenlos zu wiederholen, falls die Beeinträchtigung des Schiffsführers nur vorübergehender Natur war. Das Recht zum Bewohnen des Schiffes bleibt in diesem Fall unberührt.

  1. Rücktritt durch den Charterer

Erfolgt der Rücktritt bis 21 Tage vor Charterbeginn, so hat der Vercharterer Anspruch auf den halben Charterpreis, bei späterem Rücktritt auf den vollen Charterpreis. Der Anspruch des Vercharterers reduziert sich auf Bearbeitungskosten in Höhe von 10 % des Charterpreises, wenn ein Ersatzcharterer gefunden wird. Dabei kann der Vercharterer aber frühere Kunden ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  1. Haustiere

Haustiere bleiben im Interesse von Allen zu Hause.

  1. Verschiedenes

Das Schiff darf nicht für Zwecke benutzt werden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Es dürfen weder Personen noch Güter gegen Entgelt befördert werden.

Die Teilnahme an Wettfahrten und ähnlichen Veranstaltungen ist strengstens untersagt.

Es dürfen keine Fahrten bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter durchgeführt werden. Die Tagesziele sind so zu bemessen, dass stets rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit ein geeigneter, sicherer Liegeplatz aufgesucht werden kann.

Die Wasserstände sind zu beobachten. Informationen darüber sind an jeder Schleuse erhältlich. Es sind dabei unbedingt die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Evtl. verlängerten Fahrzeiten bei der Rückreise durch erhöhte Strömung ist rechtzeitig Rechnung zu tragen. Bei Hoch- und Niedrigwassergefahr in Teilen des zugestandenen Fahrtgebietes ist dieser Teil sofort auf direktem Weg zu verlassen. Erforderlichenfalls ist die Rückreise anzutreten. Ein Rückgabeverzug kann nicht mit höherer Gewalt begründet werden, wenn Sperrungen und dergleichen absehbar waren. Erforderlichenfalls sind beim Vercharterer bzw. dessen Beauftragten im Heimathafen Anweisungen telefonisch einzuholen

Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrgebiet. Bei Hoch- oder Niedrigwasser muss auf andere befahrbare Wasserflächen ausgewichen werden.

Bei Einwegfahrten besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Fahrtrichtung. Abweichend vom im Vertrag angegebenen Hafen kann die Fahrtrichtung aus aktuellen Buchungsgründen geändert werden.

Bug- und Heckstrahlruder sind Hilfsmittel, bei einem Ausfall dieser Hilfsmittel besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Charterpreises. Jeder Schiffsführer sollte in der Lage sein, ein Schiff auch ohne diese Hilfsmittel sicher zu führen.

  1. Charterpreis

Der Charterpreis beinhaltet:

Nutzung des Schiffes und dessen Einrichtungen durch die im Chartervertrag genannten Mannschaftsmitglieder; den damit verbundenen natürlichen Verschleiß; die Versicherungen gemäß Punkt 4.; die Erstausrüstung mit Gas und Schmieröl; die Behebung unverschuldeter Störungen im normalen Fahrtgebiet; bei fahrbereitem Schiff jedoch nur im Heimathafen.

Nicht eingeschlossen sind:

Schäden durch äußere Gewalteinwirkung; grob fahrlässig verschuldete Störungen (z. B. verstopfte Toiletten); Treibstoff (siehe Zusatzangebot in der Preisliste).

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