- Chartervertrag, Vertragsbeteiligte
Der Chartervertrag wird vollständig ausgefüllt der Firma Yachtcharter Gröner, Bachgasse 1, 67117 Limburgerhof (im folgenden Vercharterer genannt) eingesandt. Jegliche Korrespondenz, Zahlungen usw. sind nur direkt an den Vercharterer zu richten, der dem Charterer bis zur Höhe des gezahlten Charterpreises für ordnungsgemäße Vertragserfüllung haftet. Nach Bestätigung der Reservierung sind 30 % des Charterpreises (inkl. USt.) innerhalb von 10 Tagen ab Bestätigungsdatum fällig. Die Bestätigung mit evtl. darin als vereinbart enthaltenen Ergänzungen ist Bestandteil des Vertrages. Erst mit Anzahlungseingang auf dem Bankkonto des Vercharterers wird der Vertrag wirksam. Bei Überschreitung der Anzahlungsfrist kann der Vercharterer den Vertrag daher sofort stornieren; diese Stornierung ist klarstellend. Der restliche Charterpreis ist 30 Tage vor Charterbeginn zur Zahlung auf das Bankkonto des Vercharterers fällig. Bei Charterbeginn ist eine Kaution in Höhe von € 1.800 für evtl. Schäden durch rechtzeitige Überweisung auf das Konto des Vercharterers zu hinterlegen. Diese wird bei Rückgabe der Yacht in unbeschädigtem, vertragsgemäßem Zustand unverzüglich erstattet. Der Vercharterer schuldet die Überlassung einer für das Fahrtgebiet (nachfolgend Ziffer 9) geeigneten und zugelassenen Motoryacht; die Befahrbarkeit des Reviers mit der Yacht schuldet der Vercharterer ausdrücklich nicht.
- Bootsführerschein
Der Charterer muss im Besitz eines auf ihn ausgestellten gültigen Bootsführerscheines Binnen (Motor) oder eines gleichwertigen, anerkannten Befähigungsnachweises sein. Hat der Charterer selbst kein derartiges Zeugnis, so kann die Schiffsführung von einem anderen Mannschaftsmitglied mit entsprechendem Befähigungsnachweis übernommen werden. In einem solchen Fall haftet der Schiffsführer für alle Verpflichtungen aus dem Chartervertrag gesamtschuldnerisch mit dem Charterer.
- Charterzeit
Die Charterzeit beginnt mit der Übernahme und endet um 9:00 Uhr des im Vertrag vereinbarten letzten Tages des vereinbarten Mietzeitraums. Der Charterer ist zur rechtzeitigen Rückgabe verpflichtet. Kommt er mit dieser Verpflichtung nicht nach, ist er zur Zahlung eines Mehrbetrags von 100 € für jede angefangene Stunde der verspäteten Rückgabe. Weiterhin kommt der Charterer für alle Schadensersatzansprüche auf, die durch Rückgabeverzug auch von Dritten entstehen. Dies gilt nicht bei höherer Gewalt. In jedem Fall gilt der Chartervertrag grundsätzlich bis zur Rückgabe als verlängert; es bestehen insbesondere die Verpflichtungen zur Rückgabe des Schiffes in vertragsgemäßem Zustand fort. Übernahme und Rückgabe des Schiffes finden stets innerhalb der Charterzeit statt. Für die Törnplanung bedeutet dies, dass zur Einhaltung des Rückgabetermins bereits am Vorabend des Übergabetages an unseren Stegen festgemacht werden muss
- Versicherungen
Für die Yacht bestehen eine Haftpflichtversicherung sowie eine Kaskoversicherung. Der Verlust von nicht fest mit dem Schiff verbundenen Ausrüstungsgegenständen ist vom Versicherungsschutz ausgenommen.
- Verantwortung
Der Charterer ist für das Schiff und die Ausrüstung verantwortlich. Er lässt das Schiff keineswegs mehrere Tage unbeaufsichtigt in einem fremden Hafen zurück. Er verpflichtet sich zur Durchführung der täglichen Kontroll- und Pflegearbeiten. Die an Bord befindliche Betriebsanleitung und die Anweisungen für den Schadensfall werden vor Übernahme des Schiffes zur Kenntnis genommen und während des Törns beachtet. Der Vercharterer, dessen Beauftrage und Vertragspartner übernehmen keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden des Charterers und dessen Mannschaft. Der Charterer und ggf. der abweichende Schiffsführer werden alle seemännischen Pflichten erfüllen, um Gefahr von sich, der Crew und der Yacht abzuwenden. Sie erkundigen sich laufend über das Revier und die Wetterlage.
- Übernahme
Die Übernahme des Schiffes findet im umseitig benannten Ausgangshafen statt. Zwischen 12:00 und 14:00 Uhr des Übergabetages kann der Charterer ins Schiff einziehen. Es erfolgt sodann eine theoretische und praktische Einweisung mit evtl. Probefahrt, an der jeder Schiffsführer teilnehmen muss. Ist der Charterer/Schiffsführer bei Beginn der Regeleinweisung nicht anwesend, so besteht kein Anspruch mehr auf Einweisung an diesem Tag. Bei verpasstem Einweisungstermin findet eine Sondereinweisung im Laufe des nächsten Tages statt. Abweichende Zeiten zur Sondereinweisung sind zu vereinbaren. Jede Sondereinweisung wird mit € 50,- incl. USt. berechnet. Erst nach ordnungsgemäß abgeschlossener Einweisung hat der Charterer das Recht, das Schiff eigenverantwortlich loszumachen und zu fahren..
Unabhängig von der Einweisung kann das Schiff vom Charterer bewohnt werden (z. B. bei verspäteter Anreise).
- Rückgabe
Die Rückgabe des Schiffes findet im umseitig angegebenen Ausgangshafen oder in einem abweichend ausdrücklich vereinbarten Rückgabehafen statt. Die Rückgabe muss stets bis zum Ende der vereinbarten Charterzeit abgeschlossen sein, damit der Vercharterer genügend Zeit für die erforderlichen Kontroll-, Wartungs- und Pflege-Arbeiten hat. Die Reinigung ist bei Übernahme des Schiffes durch den Charterer gesondert zu bezahlen. Eine Rückgabe gilt erst als ordnungsgemäß, wenn das Schiff einschließlich Papieren und Ausrüstung wie übergeben zurückgegeben wurde. Bei Ausrüstungsteilen ersetzt die unaufgeforderte Verlustmeldung und Bezahlung des Werts der Gegenstände die Rückgabe. Verschwiegene Mängel berechtigen den Vercharterer zum doppelten Schadensersatz. Es muss auf unbedingte Einhaltung des Rückgabetermins bestanden werden. Auch der nächste Chartergast will pünktlich seine Charteryacht übernehmen. Auch dessen Schadensersatzansprüche aus Rückgabeverzug sind ggf. zu tragen. Verzögerungen bei der Rückreise durch Wartezeiten an Schleusen oder dergleichen sind keineswegs höhere Gewalt, sondern bei der Törnplanung entsprechend zu berücksichtigen.
- Schadensfall
Im Schadensfall ist der Vercharterer stets sofort zu verständigen; es sind die besonderen Anweisungen des Vercharterers genau zu beachten. Einen Anspruch auf Erstattung des Charterpreisanteils für die Reparaturzeit hat der Charterer nur dann, wenn der Schaden vom Vercharterer grob fahrlässig verschuldet wurde. Reparaturzeiten bis 24 Stunden bleiben bei technischen Störungen stets unberücksichtigt. Bei Totalverlust des Schiffes endet der Chartervertrag mit sofortiger Wirkung, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Charterpreises besteht. Im Schadensfall muss der Charterer stets alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes und zur Schadensfeststellung treffen.
- Fahrgebiet
Das normale Fahrtgebiet für die Schiffe umfasst: Lahn bis Limburg, Rhein, Mosel, Saar, Saarkanal, Main, Neckar, sowie die französischen Kanäle. Erweiterungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vercharterers. Bei Erweiterungen, insbesondere ins Ausland, können vom Vercharterer außerhalb des normalen Fahrtgebietes keine Serviceleistungen erwartet werden. Der Charterer ist dann stets verpflichtet, das Schiff auf seine Kosten, notfalls auch auf dem Landweg, ins normale Fahrtgebiet zurückzubringen. Allein der Charterer ist für die ordnungsgemäße Zollabfertigung und dergleichen verantwortlich und haftet für alle daraus entstehenden Nachteile. Dem Charterer ist bekannt, dass außerhalb des zugestandenen Fahrtgebietes keinerlei Versicherungsschutz besteht.
- Rücktritt durch den Vercharterer, Kündigung
Wenn das Schiff aus vom Vercharterer nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar ist und er keinen mindestens gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen kann, kann er unter voller Erstattung des Charterpreises vom Chartervertrag zurücktreten. Bei einer verzögerten Bereitstellung besteht lediglich Anspruch auf zeitanteilige Erstattung des Charterpreises. Bei Verzögerungen von mehr als 24 Stunden kann der Charterer seinerseits zurück treten, sofern eine Charterzeit von nicht mehr als sieben Tagen vereinbart ist. Der Vercharterer hat ein Kündigungsrecht, ohne dass ein Anspruch auf ganz oder teilweise Erstattung des Charterpreises besteht, wenn der Charterer oder sein Schiffsführer die Charterbedingungen trotz Abmahnung nicht einhält oder er sich offensichtlich zur sicheren Führung des Schiffes als unfähig erweist und deswegen vom Charterer bzw. seinem Schiffsführer Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum oder Vermögen Dritter ausgehen würden.. Im letzteren Fall verpflichtet sich der Vercharterer, den Einweisungsversuch am darauf folgenden Tag kostenlos zu wiederholen, falls die Beeinträchtigung des Schiffsführers nur vorübergehender Natur war. Das Recht zum Bewohnen des Schiffes bleibt in diesem Fall unberührt.
- Rücktritt durch den Charterer
Erfolgt der Rücktritt bis 21 Tage vor Charterbeginn, so hat der Vercharterer Anspruch auf den halben Charterpreis, bei späterem Rücktritt auf den vollen Charterpreis. Der Anspruch des Vercharterers reduziert sich auf Bearbeitungskosten in Höhe von 10 % des Charterpreises, wenn ein Ersatzcharterer gefunden wird. Dabei kann der Vercharterer unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Charterers frühere Kunden ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Haustiere
Haustiere bleiben im Interesse von Allen zu Hause.
- Verschiedenes
Das Schiff darf nicht für Zwecke benutzt werden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Es dürfen weder Personen noch Güter gegen Entgelt befördert werden.
Die Teilnahme an Wettfahrten und ähnlichen Veranstaltungen ist strengstens untersagt.
Es dürfen keine Fahrten bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter durchgeführt werden. Die Tagesziele sind so zu bemessen, dass stets rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit ein geeigneter, sicherer Liegeplatz aufgesucht werden kann.
Die Wasserstände sind zu beobachten. Informationen darüber sind an jeder Schleuse erhältlich. Es sind dabei unbedingt die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Evtl. verlängerten Fahrzeiten bei der Rückreise durch erhöhte Strömung ist rechtzeitig Rechnung zu tragen. Bei Hoch- und Niedrigwassergefahr in Teilen des vereinbarten Fahrtgebietes ist dieser Teil sofort auf direktem Weg zu verlassen. Erforderlichenfalls ist die Rückreise anzutreten. Ein Rückgabeverzug kann nicht mit höherer Gewalt begründet werden, wenn Sperrungen und dergleichen absehbar waren. Erforderlichenfalls sind beim Vercharterer bzw. dessen Beauftragten im Heimathafen Anweisungen telefonisch einzuholen
Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrgebiet. Bei Hoch- oder Niedrigwasser muss auf andere befahrbare Wasserflächen im normalen Fahrtgebiet ausgewichen werden, ohne dass dies einen Mangel der Yacht oder der Leistung des Vercharterers darstellt.
Bei Einwegfahrten besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Fahrtrichtung. Abweichend vom im Vertrag angegebenen Hafen kann die Fahrtrichtung vom Vercharterer aus aktuellen Buchungsgründen geändert werden.
Bug- und Heckstrahlruder sind Hilfsmittel, bei einem Ausfall dieser Hilfsmittel besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Charterpreises. Jeder Schiffsführer muss in der Lage sein, ein Schiff auch ohne diese Hilfsmittel sicher zu führen.
- Charterpreis
Der Charterpreis beinhaltet:
Nutzung des Schiffes und dessen Einrichtungen durch die im Chartervertrag genannten Mannschaftsmitglieder; den damit verbundenen natürlichen Verschleiß; die Versicherungen gemäß vorstehender Ziffer 4.; die Erstausrüstung mit Gas und Schmieröl; die Behebung unverschuldeter Störungen im normalen Fahrtgebiet; bei fahrbereitem Schiff jedoch nur im Heimathafen.
Nicht eingeschlossen sind:
Schäden durch äußere Gewalteinwirkung; grob fahrlässig verschuldete Störungen (z. B. verstopfte Toiletten); Treibstoff (siehe Zusatzangebot in der Preisliste).